Allgemeine Infos von A - Z
ABSCHLUSSPRÜFUNGEN
Alle Infos zu den Abschlussprüfungen 2012 in Deutsch, Mathe und Englisch
ARBEITS- UND SOZIALVERHALTEN
Nach dem Erlass des MK vom 24.05.04 (SvBl S. 305) ist festgelegt, dass das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich mit einer der fünf standardisierten Formen zu bewerten ist. Eine freie Formulierung wird an der Michaelschule laut Konferenzbeschluss grundsätzlich nicht vorgenommen. Das ist gleichzeitig auch Wunsch der Kooperationspartner der Schule.
A: "verdient besondere Anerkennung"
B: "entspricht den Erwartungen in vollem Umfang"
C: "entspricht den Erwartungen"
D: "entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen"
E: "entspricht nicht den Erwartungen"
Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf die Gesichtspunkte Leistungsbereitschaft und Mitarbeit, Ziel- und Ergebnisorientierung, Kooperationsfähigkeit, Selbständigkeit, Sorgfalt und Ausdauer und Verlässlichkeit.
Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf Reflexionsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness, Hilfsbereitschaft und Achtung anderer, Übernahme von Verantwortung und Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
BISCHÖFLICHES SCHULGESETZ
Das Bischöfliche Schulgesetz soll den Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung in der Diözese Osnabrück Leitlinie und Hilfe sein zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben im Geiste des Christentums und nach der Lehre der Kirche ... (aus der Präambel)
Zum Bischöflichen Schulgesetz ...
Busfahrkarte
Auszug aus dem Flyer der Emsländischen Schülerbeförderung:
Für die Schülerbeförderung in der Region ist der Landkreis Emsland zuständig. Die Fahrten zur Schule und zurück organisiert die Emsländische Eisenbahn (EEB). Entscheidend für eine kostenfreie Beförderung sind
- das Alter des Kindes
- die Schulform
- der Schulweg
Erst ab einer gewissen Entfernung zwischen Schule und Elternhaus sind Schüler/Innen berechtigt, mit Bus bzw. Bahn zur Schule gefahren zu werden. Entscheidend ist immer der Weg zur nächstgelegenen Schule. Im Emsland gelten folgende Mindestentfernungen:
- 3 km für Schüler/Innen der Jahrgänge 5 und 6
- 3,85 km für Schüler/Innen der Jahrgänge 7 - 10
Maßgeblich ist der tatsächlich zurückzulegende Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen dem Wohngebäude und dem Haupteingang des Schulgebäudes.
Besucht die Schülerin oder der Schüler nicht die nächstgelegene, sondern eine frei gewählte andere Schule, werden trotzdem nur die Kosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.
Wichtiger Hinweis: Schüler/innen, die einen Anspruch auf einen kostenlosen Busfahrschein haben, dürfen selbstverständlich auch mit dem Fahrrad zur Schule kommen. Das Fahrrad ist dann allerdings nicht über die Schule versichert.
Weitere Infos auf der Website der Emsländischen Schülerbeförderung!
durchlässigkeits- und versetzungsordnung
Die wichtigsten Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung haben wir hier zusammengefasst. Nähere und verbindliche Informationen gibt es in den unten stehenden Bezugserlassen.
Bezugserlasse
Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung)
Stichwort: Versetzung, dann Stichwort: Versetzungsverordnung
Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung
Stichwort: Versetzung, dann Stichwort: Ergänzende Bestimmungen
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen ...(AVO-Sek I)
Stichwort: Abschlüsse, dann Stichwort: Abschlüsse Sek. I
Niedersächsisches Kultusministerium
Offizielle Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums ...
Oberschule
Informationsmaterial und Downloads zur Oberschule
vom Niedersächsischen Kultusministerium
Weitere schulinterne Infos/Materialien auf unserem Schulserver IServ
SCHLIESSFÄCHER
Die Firma AstraDirect stellt Schließfächer für unsere Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website von AstraDirect.
SCHULBUCHAUSLEIHE
Das Entgeld für die Ausleihe im Schuljahr 2011/12 in der Hauptschule beträgt 50 €, in der Realschule 60 €. Von der Zahlung des Entgelts freigestellt sind Leistungsberechtigte nach dem
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Heim- und Pflegekinder
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe
- Asylbewerberleistungsgesetz.
Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis (Vorlage des Leistungsbescheides oder der Bescheinigung des Leistungsträgers).
Bei mehr als zwei schulpflichtigen Kindern beträgt das Entgeld in der Realschule 50 €, in der Hauptschule 40 €. Der Nachweis der Schulpflicht erfolgt durch den Schülerausweis oder eine aktuelle Schulbescheinigung. Schüler/Innen unserer Schule brauchen die Schulbescheinigung nicht vorlegen.
Die Teilnahme am Ausleihverfahren ist für die Erziehungsberechtigten freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden.
Schulbuchliste
SCHULFORMWECHSEL
WECHSEL VON DER HAUPTSCHULE IN DIE REALSCHULE
Bei bestimmten Voraussetzungen kann dann ein Schüler in die Realschule wechseln:
- Notendurchschnitt in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch: höchstens 2,4.
Zum Beispiel: 2 in Mathe, 2 in Deutsch und 3 in Englisch - Notendurchschnitt aller übrigen Fächer : 3,0
- In keinem Fach eine 'Fünf' oder eine 'Sechs'
Sind diese Voraussetzungen gegeben, erfolgt ein entsprechender Vermerk im Zeugnis und es findet ein Beratungsgespräch mit den Eltern statt. Anschließend entscheiden die Eltern, ob ihr Kind von der Hauptschule in die Realschule wechselt.
WECHSEL VON DER REALSCHULE INS GYMNASIUM
Wenn sich herausstellt, dass ein Schüler in der Realschule unterfordert ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen in das Gymnasium wechseln:
- Notendurchschnitt in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch: höchstens 2,4.
Zum Beispiel: 2 in Mathe, 2 in Deutsch und 3 in Englisch - Ab Klasse 6: Teilnahme am Wahlpflichtkurs Französisch: Note mindestens 3
- Notendurchschnitt aller übrigen Fächer: 3,0
- In keinem Fach eine 'Fünf' oder eine 'Sechs'
Sind diese Voraussetzungen gegeben, erfolgt ein entsprechender Vermerk im Zeugnis und es findet ein Beratungsgespräch mit den Eltern statt. Anschließend entscheiden die Eltern, ob ihr Kind von der Realschule ins Gymnasium wechselt.
WECHSEL VON DER REALSCHULE IN DIE HAUPTSCHULE
Wenn ein Schüler in der Realschule überfordert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechsel in die Hauptschule sinnvoll sein. Die entsprechenden Regelungen stehen in § 15 der Versetzungsordnung. Für Schüler ohne Realschulempfehlung heißt es dort u.a.:
"... Wer ohne Empfehlung für die Realschule ... am Ende des 6.Schuljahrgangs nicht versetzt worden ist, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz an die Hauptschule überwiesen werden, wenn aufgrund der gezeigten Leistungen auch nach einem Wiederholungsjahr eine erfolgreiche Mitarbeit nicht zu erwarten ist..."
Weitere Infos im Schulrecht
Stichwort 'Versetzung',' Versetzungsordnung' u.a. §§ 9,15
Schulrecht
Alle Infos zum Schulrecht auf der Seite www.schure.de ...
Website der Landesschulbehörde www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/
(Anmeldedaten für das Kollegium im Sekretariat)
Schulverwaltungsblatt
Amtlicher Teil des Schulverwaltungsblatts - Ausgaben seit Januar 2007
VERGLEICHSARBEITEN
Alle Infos zu den Vergleichsarbeiten 2012 in Deutsch, Mathe und Englisch
