ErsteSureIslamischer Religionsunterricht

Seit dem Schuljahr 2007/08 gibt es an der katholischen Haupt- und Realschule in Papenburg erstmals für muslimische Schülerinnen und Schüler Religionsunterricht. Der islamische Religionsunterricht wird von einem ausgebildeten muslimischen Religionslehrer auf Deutsch erteilt.

Da es in Niedersachsen keinen Lehrplan für islamischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe I gibt – bisher wird an den öffentlichen Schulen islamischer Religionsunterricht im Rahmen eines Schulversuchs an über 20 Grundschulen erteilt – , wird der Lehrplan vom Schulträger in Zusammenarbeit mit einem islamischen Religionspädagogen der Universität Osnabrück erstellt; die Moscheegemeinde in Papenburg, die das Vorhaben begrüßt, wird ebenso beteiligt wie die Religionslehrkräfte an der Schule.

Ziel dieses fachwissenschaftlich fundierten Unterrichts ist es,

  • den jungen Menschen einen verstehenden Zugang zu ihrem Glauben zu ermöglichen und
  • durch themenbezogene Kooperation mit evangelischem und katholischem Religionsunterricht die religiöse Dialogfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu stärken.

Aus folgenden Gründen hat sich das Bistum als Schulträger für die Einführung eines eigenen islamischen Religionsunterrichts entschieden:

  • Rund 40 muslimische Schülerinnen und Schüler besuchen die Michaelschule im Stadtgebiet "Obenende", wo es keine Haupt- und Realschule in öffentlicher Trägerschaft gibt. Die religiöse Unterweisung dieser Schülerinnen und Schüler erfolgte lange Jahre im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts. Diese Praxis entspricht nun nicht mehr den geltenden schulgesetzlichen Regelungen. Denn durch die Änderung des niedersächsischen Schulgesetzes im Jahre 2004 sind alle Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Teilnahme am Fach 'Werte und Normen' verpflichtet. Dies gilt auch für Muslime, für die kein islamischer  Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist. Die Schule muss das Fach "Werte und Normen" einrichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind (§ 128 (1) NSchG).

  • Nach Ansicht der christlichen Kirchen kann Religion authentisch nur von Religionslehrerinnen und -lehrern unterrichtet werden, die die gelebte Praxis und nicht nur die dogmatische Oberfläche der jeweiligen Religion kennen. Auch von Musik- und Sportlehrern wird nicht nur eine theoretische Kenntnis ihres Faches erwartet, sondern dass sie aktiv musizieren und Sport treiben. Weltanschaulich neutrale Informationen über Religionen aus der Beobachterperspektive sind nach kirchlicher Auffassung pädagogisch dem Religionsunterricht aus der Teilnehmerperspektive nicht gleichwertig. Daher wird an kirchlichen Schulen ausschließlich Religionsunterricht und nicht das weltanschaulich neutrale Ersatzfach "Werte und Normen" erteilt.

  • Die Teilnahme am Religionsunterricht der Konfession der Schülerin oder des Schülers ist an katholischen Schulen verpflichtend. Konfessionslose Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihrer Wahl teil. Muslime können nicht in gleicher Weise zur Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht verpflichtet werden. Denn seit dem II. Vatikanischem Konzil betrachtet die katholische Kirche die Muslime "mit Hochachtung" (Nostra aetate 3). Daher sieht sich das Bistum in der Verpflichtung, einen eigenen Religionsunterricht für die muslimischen Schülerinnen und Schüler einzurichten.

 

Dr. VerburgDr. Winfried Verburg
Oberschulrat i.K.

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